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    Internet, Foren und die Rechtslage
    • tux_fan
    • 6. November 2017
    • Geschlossen
    • Thema ignorieren
    • tux_fan
      Höhlenbewohner
      Reaktionen
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      • 6. November 2017
      • #1

      Auf Grund eines Postings vom 'Cheffe' (Tom) möchte ich mal fragen, ob wir einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hier im Forum haben ? Folgende Aussage halte ich für falsch: (kursiv- bzw. fett-Schrift)


      Tom schrieb:

      Deine Mitgliedschaft können wir natürlich durch Löschen deines Benutzerkontos aufheben. Alle persönlichen Daten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entfernt. Dazu gehören z.B. benutzte IP-Adressen im Rahmen von Beiträgen etc. Diese müssen wir aufbewahren, um im Falle von Straftaten Auskunft gegenüber Behörden geben können.


      Ein Forums-Admin/Betreiber ist kein Internet-Provider; es besteht somit (imho) keinerlei Verpflichtung hier 'Vorratsdatenspeicherung' zu betreiben. Eine IP-Adresse bzw. Postings, die hier gespeichert werden, hätten im Falle eines Falles keinen Bestand vor Gericht. Wer beweist denn, daß Tom, die mich belastenden Daten nicht selbst im MySQL-Backend (oder Ähnlichem) manipuliert hat ? (Ist natürlich nur ein Gedankenspiel)


      Ich könnte mir vorstellen, daß Tom aufgefordert wird, bestimmte Beiträge zu löschen, weil diese nicht mit geltendem Recht vereinbar sind. (Abmahnung, richterlicher Beschluß)


      Kennt sich da jemand aus und kann meine Sicht der Dinge bejahen/verneinen ?


      P.S: Es geht nicht gegen Tom, das möchte ich ausdrücklich betonen ; ich würd's halt gern einfach mal wissen !

      Einmal editiert, zuletzt von tux_fan (6. November 2017)

    • Tom
      Gast
      • 7. November 2017
      • #2

      https://www.golem.de/news/eugh…peichern-1605-120867.html


      sowie unsere Datenschutzerklärung: https://arkforum.de/core/index.php?datenschutzerklaerung/

    • Tom
      Gast
      • 7. November 2017
      • #3

      Und hier noch der Auszug aus dem Telemedien Gesetz:


      § 15 Nutzungsdaten

      (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere


      1.

      Merkmale zur Identifikation des Nutzers,


      2.

      Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und


      3.

      Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.

      (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.

      (3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

      (4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.

      (5) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. § 14 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

      (6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

      (7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.

      (8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwenden, soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.

    • tux_fan
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      • 7. November 2017
      • #4

      Danke für den Link. Wenn ich es richtig verstehe, bleibt es dem Webseitenbetreiber somit belassen, ob er 'Vorratsdatenspeicherung' betreibt oder darauf vezichtet. Eine Verpflichtung zur Speicherung besteht nicht.


      Somit wäre diese Aussage unrichtig: Diese müssen wir aufbewahren, um im Falle von Straftaten Auskunft gegenüber Behörden geben können.


      Edit. Auch in dem 2ten Posting (Telemediengesetz) erkenne ich keine Verpflichtung für Webseitenbetreiber, Usedaten zu speichern.

      Einmal editiert, zuletzt von tux_fan (7. November 2017)

    • Tom
      Gast
      • 7. November 2017
      • #5

      Das müssen war in diesem Kontext wahrscheinlich etwas falsch gewählt. Die Forensoftware speichert die Daten von Haus aus mit und aus persönlicher Erfahrung von vor einigen Jahren, bei dem ich im Internet von jemand übers Ohr gehauen wurde, sehe ich es als meine Pflicht, solche Daten für eine bestimmte Dauer vorzuhalten. Daher "muss" als selbst auferlegte Pflicht, um im Fall der Fälle kein Ermittlungshindernidls darzustellen :)

    • tux_fan
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      • 7. November 2017
      • #6

      Das ist ein durchaus nachvollziehbarer Grund, warum Du dich für die Speicherung entschieden hast.

      An dieser Stelle vielen Dank für das Raussuchen der entsprechenden Links und die Klarstellung deine Beweggründe.


      Gruß Guido

    • Borg
      Gast
      • 17. November 2017
      • #7

      Eine vorübergehende Speicherung der IP Adresse dürfte meiner Meinung nach möglich sein, allerdings nicht dauerhaft, denn die IP Adresse gehört zu den personenbezogenen Daten.

      Ich bin aber kein Rechtsanwalt.


      Hier findet man noch mehr Infos zum Thema:

      https://www.wbs-law.de/e-comme…mischer-ip-adresse-44848/

    • Vakarian96
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      • 17. November 2017
      • #8
      Zitat von Borg

      allerdings nicht dauerhaft, denn die IP Adresse gehört zu den personenbezogenen Daten.

      Bin auch keiner aber der Meinung gelesen zu haben, das die IP Adresse wohl nicht mehr zu den personenbezogenen Daten gehört.

    • Fasolt
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      • 17. November 2017
      • #9
      Zitat von Vakarian96

      Bin auch keiner aber der Meinung gelesen zu haben, das die IP Adresse wohl nicht mehr zu den personenbezogenen Daten gehört.

      Guck mal hier.... vielleicht hilft das weiter


      https://www.lto.de/recht/hinte…netseiten-bundesrepublik/

    • Tom 14. August 2019

      Hat das Thema geschlossen.

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